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Kosten

Für das Tätigwerden unserer Rechtsanwaltskanzlei fallen unterschiedliche Kosten an, die nach folgenden Grundsätzen abgerechnet werden, wobei aber jedenfalls stets Nachstehendes zu beachten ist:

Wir führen Ihren Prozess sorgfältig und professionell, sodass das Prozesskostenrisiko meist bei Weitem geringer als befürchtet ist.

Sie investieren in unsere professionelle juristische Beratung und allenfalls für den Einzelfall für Sie errichtete Verträge, wodurch Ihnen in weiterer Folge kostenaufwendige Prozesse und Streitigkeiten erspart bleiben.

Beratung

Wir verrechnen in unserer Kanzlei Kosten für ein allgemeines Beratungsgespräch mit € 120,00.

Es werden im Rahmen vieler Rechtsschutzversicherungsverträge Beratungsgespräche angeboten. Die Zahlungen dafür variieren und werden teilweise hier nur Kosten von €40 ,00 netto übernommen.

Leistungen aus diesem Titel, also insbesondere die Dauer des Gesprächs, müssen sich daher nach den Tarifen Ihrer Versicherung richten.

Prozesse

Das Rechtsanwaltstarifgesetz regelt die gesetzlichen Tarife für die Tätigkeit im Rahmen von Zivil- und Strafverfahren.

Die Tarife sind grundsätzlich vom Streitwert oder der Causa abhängig, ebenso vom Betrag, der bei Gericht geltend gemacht wird oder welcher für die Anspruchsgrundlage als Streitwertbemessung herangezogen wird.

Es ist zu unterscheiden zwischen Gerichtskosten, eigenen Rechtsanwaltskosten und den Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes.

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind zunächst vom Kläger mit einem vom Streitwert abhängigen Pauschalbetrag (Pauschalgebühr) vorzufinanzieren.

Diese finanziert das gesamte Verfahren I. Instanz, unabhängig von der Dauer.

Dazu kommen allenfalls noch Kosten für die notwendige Beiziehung von Sachverständigen sowie Dolmetschern. Hierfür kann unter Umständen - je nachdem, ob die finanziellen vermögensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen - Verfahrenshilfe beantragt werden.

Anwaltskosten

Die Kosten eines Zivilverfahrens werden in der Regel nach der Obsiegensquote im Verfahren zugesprochen.

Bei einem gänzlichen Obsiegen sind die Kosten von der Gegenseite zu ersetzen.

Bei einem gänzlichen Unterliegen muss der Kläger nicht nur die Kosten seines Rechtsanwaltes, sondern auch jene des gegnerischen Rechtsanwaltes ersetzen. Diese Kosten sind bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung von dieser zu übernehmen.

Unser Ziel ist es, Sie im Prozess bestmöglich zu vertreten und bei Nichtvorliegen einer Rechtsschutzdeckung eine angemessene Kostenstruktur zu finden.

Diese allenfalls zu treffende Kostenvereinbarung kann im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches nach Einschätzung des Prozessrisikos getroffen werden.

Verträge

Die Vertragserrichtung ist eine der wichtigsten Tätigkeitsbereiche unserer Rechtsanwaltskanzlei.

Die Kosten für die Errichtung eines Vertrages können nicht grundsätzlich und allgemein beziffert werden.

Hier hängt es von der Art des Vertrages (Kaufvertrag, Bestandsvertrag, Gesellschaftsvertrag etc.) und der Komplexität der zu regelnden Materie ab. Bei der von uns übernommenen Vertragserrichtung können im Einzelfall Pauschalen vereinbart werden, sofern die zu erwartende Tätigkeit im Vorhinein abschätzbar ist. Anders erfolgt die Abrechnung entweder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder nach vereinbartem Stundensatz. Diese Fragen werden von uns natürlich im Rahmen der Beratung und Beauftragung im Vorfeld abgeklärt.

Auch bei der Überprüfung fremder Verträge kommen diese Grundsätze zur Anwendung.

Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten

Download: Infobroschüre "Mein Recht ist kostbar" 

Persönliches Gespräch?

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 3614 30 188 (Rottenmann) oder +43 3687 22808 (Schladming).
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihr Anliegen.
Öffnungszeiten: Mo - Do von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr,
Fr von 08:00 bis 16:00 Uhr

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